Wichtige Hinweise

A. Allgemeine Hinweise

 Sie können die Leihfristen verlängern, sofern

  • keine Vormerkungen auf die von Ihnen entliehenen Werke vorliegen,
  • die maximal zulässige Zahl der Leihfristverlängerungen noch nicht erreicht ist,
  • Ihr Gebührenkonto den von der Bibliothek festgelegten Höchstbetrag noch nicht erreicht hat oder
  • Sie nicht aus besonderen Gründen gesperrt sind.
  • Sie keine dritte Mahnung bekommen haben. Für eine Fristverlängerung ist in diesem Fall die Vorlage des Bandes erforderlich.

 Bei Überschreitung der Leihfristen erfolgen Mahnungen. Die Mahngebühr beträgt für die

1. Mahnung

2,00 €

je Band

2. Mahnung

5,00 €

je Band, zuzüglich 2,00 € für die 1. Mahnung (insg. 7,00 €)

3. Mahnung

10,00 €

je Band, zuzüglich 7,00 € für die 1. und 2. Mahnung

insgesamt

17,00 €

 

Grundlage bildet die geltende Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Magdeburg in Verbindung mit der geltenden Gebührenordnung für die Universitätsbibliothek Magdeburg.

Die Mahngebühren sind an der Kasse der Universitätsbibliothek Magdeburg zu entrichten.

 

B. Hinweise bei Buchverlusten

Falls Sie die umseitig genannten Bücher nicht mehr besitzen sollten, teilen Sie das bitte umgehend der Leihstelle unserer Bibliothek mit, damit Ihnen keine unnötigen Kosten durch weitere Mahnungen bzw. Zwangsmaßnahmen entstehen. Sie müssen dann allerdings gemäß der Benutzungsordnung Ersatz leisten und für jedes verloren gegangene Buch gemäß der Gebührenordnung für die Universitätsbibliothek Magdeburg eine Einarbeitungsgebühr von 20,00 € und bei Ersatzbeschaffung durch die Bibliothek zusätzlich eine Beschaffungsgebühr von 7,50 € entrichten.

 

C. Anordnungen bei 3. Mahnung

I. Rückgabeverfügung und Zahlungsaufforderung:

Wird auf die 3. Mahnung gemäß der geltenden Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek das entliehene Werk nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen zurückgegeben, so kann die Bibliothek

1. das Buch aus der Wohnung abholen lassen,

2. Ersatzbeschaffung durchführen oder Wertersatz verlangen,

3. Mittel des Verwaltungszwangs einsetzen.

II. Ausleihsperre:

Gemäß der geltenden Benutzungsordnung kann die Bibliothek, solange der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Werke nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, die Ausleihe weiterer Bände an ihn einstellen.

Letzte Änderung: 07.10.2020 - Ansprechpartner: Webmaster