Gewerbliche Schutzrechte

Technische Erfindungen, Firmenlogos und Produktdesigns gegen unberechtigte Nachahmungen zu schützen ist Aufgabe der gewerblichen Schutzrechte. Inhaber*innen erlangen alleiniges Benutzungs- und Verfügungsrecht und damit die Möglichkeit die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Entwicklungsarbeit effektiv zu vermarkten. Außerdem stellen sie sicher, dass Güte- und Erkennungszeichen ihrer Produkte und Dienstleistungen nicht mit denen von Wettbewerbern verwechselt werden können und steigern somit den Vermögenswert ihres Unternehmens.

Aufgrund unterschiedlicher Voraussetzung für die Erteilung der verschiedenen Schutzrechte und zur Überprüfung bereits bestehender Rechte Dritter, ist eine Schutzrechtsrecherche vor Benutzung oder Anmeldung dringend empfohlen.

Patente

  • Zugänglich für Maschinen, Vorrichtungen, Geräte, chemische Erzeugnisse, Herstellungs- oder Verwendungsverfahren u.v.a.
  • Voraussetzung: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit
  • Prüfung und Erteilung erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)
  • maximale Schutzdauer: 20 Jahre

 

Gebrauchsmuster

  • Beschränkung auf Produkte, keine Verfahren
  • Erteilung erfolgt schnell ohne Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit
  • Prüfung durch das DPMA nur nach Antrag auf Löschung durch Dritte
  • maximale Schutzdauer: 10 Jahre

 

Marken

  • Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer
  • Zahlreiche Markenformen möglich: z. B. Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke, Farbmarke, 3-D-Marke, Hörmarke, Geographische Herkunftsangabe, Bewegungsmarke, Multimediamarke
  • Erteilung erfolgt nach Prüfung auf absolute Schutzhindernisse durch das DPMA, keine Prüfung auf Neuheit
  • Prüfung erst bei Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren
  • Schutzdauer: 10 Jahre, beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängerbar

 

Eingetragene Designs

  • Schutz der ästhetischen Form- und Farbgebung gewerblicher Erzeugnisse z. B. Bekleidung, Möbel, Fahrzeuge, grafische Symbole
  • zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform oder Teile davon
  • Erteilung erfolgt ohne Prüfung auf Neuheit und schöpferische Eigenart
  • Prüfung im Streitfall durch Zivilgerichte oder im Nichtigkeitsverfahren durch das DPMA 
  • maximale Schutzdauer: 25 Jahre

Letzte Änderung: 14.04.2022 - Ansprechpartner: Webmaster